Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauplanung) ist das grobmaschige Planungsinstrument für das ganze Gemeindegebiet. Im Plan wird die Art der Bodennutzung, wie sie sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt, in den Grundzügen dargestellt. Die Flächennutzungsplanung kann dabei auch auf so genannte Planungsverbände übertragen werden. Eine feste Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan ist im Baugesetzbuch nicht vorgegeben. Sie ergibt sich jedoch mittelbar aus seiner Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung aufgrund der voraussehbaren Bedürfnisse zu leiten. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Plan für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren aufgestellt wird.
Was wird dargestellt?
Über den Inhalt des Flächennutzungsplans ist in §5 des Baugesetzbuches etwas ausgesagt. In Absatz 2 findet sich ein Katalog von 10 Punkten, der Darstellungsmöglichkeiten für den Flächennutzungsplan enthält. Das sind unter anderem die allgemeine Art der für die Bebauung vorgesehenen Flächen (Bauflächen), die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen für den Gemeinbedarf (Schulen, etc.) sowie die wichtigsten Verkehrszüge, verschiedene Arten von Grünflächen usw. Der Katalog ist nicht abschließend.
Die Darstellungen sind die eigentlichen planerischen Festlegungen der Gemeinde. Zum Inhalt des Flächennutzungsplans gehören außerdem:
Kennzeichnungen (z. B. von Altlasten)
nachrichtliche Übernahmen und Vermerke anderer Planungen und Nutzungsregelungen.
Die nachrichtlichen Übernahmen sind von besonderer Bedeutung. Zu ihnen zählen u. a. Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten sowie Planungen, die in Planfeststellungsverfahren festgelegt sind (wie z. B. Fernstraßenplanungen).
Zu jedem Flächennutzungsplan gehört neben der Planzeichnung ein Erläuterungsbericht, der insbesondere die Gründe für die einzelnen Planungsaussagen erklärt und so ein Informationsmittel auch für die Bürgerschaft ist. Alle können den Erläuterungsbericht einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Aussagen des Flächennutzungsplans gelten nicht für den Einzelnen
Dennoch ist der Flächennutzungsplan keine unverbindliche Äußerung der Gemeinde. Das zeigen die von ihm ausgehenden Rechtswirkungen:
wenn ein wirksamer Flächennutzungsplan vorhanden ist, dürfen Bebauungspläne, die aus diesem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, ohne Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden.
Über die Darstellungen eines Flächennutzungsplans kann sich die Gemeinde nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Wenn sie im Bebauungsplan davon abweichen will, muss sie für den Flächennutzungsplan ein Änderungsverfahren durchführen.
Weitere Wirkungen, die von erheblicher Tragweite sein können, hat der Flächennutzungsplan vor allem bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im "Außenbereich". Zwar kann aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung abgeleitet werden. Aber mit der Begründung, dass ein Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, kann die Genehmigung versagt werden.