Planungsträger und Planarten
So wie Private bei "ihren" Planungen bestimmte Bedingungen berücksichtigen müssen, existiert auch die Planung in der Gemeinde nicht im luftleeren Raum. Sie ist vielmehr eingebettet in einen Rahmen übergeordneter und überörtlicher Planungen. Aus diesem Rahmen der anderen Planungen kommen Vorgaben, die zum Beispiel den Sinn haben, in allen Teilen des Bundesgebiets nach Möglichkeit gleichwertige Lebensbedingungen zu verwirklichen.
Dabei werden verschiedene Planungsebenen unterschieden: Bundes-, Landes- und Regionalplanung und schließlich die Planungen der Gemeinden. Daneben gibt es verschiedene Fachplanungen, wie z. B. für den Straßenbau, den Bau oder Ausbau von Eisenbahnlinien, Stromleitungen und anderen Versorgungsleitungen. Diese Fachplanungen erstrecken sich in der Regel über das Gebiet einer Gemeinde hinaus. Sie können sogar, wie z. B. die Bundesfernstraßenplanung, das ganze Bundesgebiet umfassen.
Mit der Fortschreibung des Baugesetzbuches wurde das Verhältnis von privaten Planungen und öffentlicher Verantwortung für die Bebauung größerer Grundstücke, aber auch für ganze Baugebiete, im Gesetz verankert (städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungsplan). Sonderregelungen, die zunächst nur für eine bestimmte Frist für die neuen Bundesländer gedacht waren, sind damit bundesweit gültig, weil sie sich bewährt haben.
Wie hängen die Planungen zusammen?
Von der Planung des Bundes verläuft eine "gedachte" Linie bis hin zur Bauplanung von Privaten. Und tatsächlich ist es auch so gedacht, dass sich die Ziele der Raumordnung des Bundes und des Landes durch die verschiedenen Planungsebenen bis zum einzelnen Bauvorhaben und überhaupt bis in die Lebensumstände der oder des Einzelnen auswirken sollen (Abstimmungsgebot bzw. Anpassungsgebot). Das heißt,
- der Bauplan für ein Gebäude hat sich an die Bestimmungen der Bauordnung zu halten und den Festsetzungen des Bebauungsplans zu folgen,
- der Bebauungsplan für ein Teilgebiet der Gemeinde ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und hat sich darüber hinaus an die konkret definierten Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen,
- der Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet (oder für das Gebiet eines Planungsverbandes) darf den Rahmen des regionalen Raumordnungsplans nicht verlassen. Auch diverse Fachplanungen (z. B. Verkehrs- und Versorgungstrassen) sind darin "nachrichtlich" zu übernehmen. Im Baugesetzbuch ist diese Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vorgeschrieben. Ebenso die Abstimmung mit den "Trägern öffentlicher Belange" und den Nachbargemeinden.
- Die Regionalpläne folgen den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans.
- Diese letztgenannten Pläne für das Land Hessen dürfen wiederum den Raumordnungsgrundsätzen des Bundes nicht entgegenlaufen.
- Absehbar ist, dass die bisher nur schemenhaft zu erkennende europäische Planungsebene in Zukunft gewichtiger werden wird.
Die Gründe dafür, dass eine Planung in Gang kommt, sind vielfältig - zum Beispiel:
- Die Gemeinde will die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für die nächsten Jahre festlegen,
- Bauwillige wollen ein Vorhaben errichten, für das ein Bebauungsplan erforderlich ist,
- eine Bürgerinitiative fordert die Gemeinde auf, in ihrem Interesse planerisch tätig zu werden,
- eine Planung für eine Landstrasse muss in Bezug auf Auswirkungen auf die angrenzenden Stadtbereiche untersucht werden.
Wie kann ich auf meine Bedürfnisse hinweisen?
Anstöße zur Planung können auch von jeder einzelnen Bürgerin, jedem einzelnen Bürger kommen. Ein Rezept dafür, wie man eine Planung in Gang bringt, gibt es nicht. Sie können die Verwaltung auf einen Missstand aufmerksam machen, sich an die politischen Parteien wenden oder an ein Mitglied der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung). Die Entscheidung darüber, ob, wann und in welcher Weise eine städtebauliche Planung begonnen wird, liegt allerdings bei der Gemeinde. Mit dem Anstoß zur Planung hat der Planungsprozess eigentlich schon begonnen!
Zwischen dem ersten Beginnen und dem fertigen Plan liegt normalerweise ein vielschichtiger und langwieriger Arbeitsprozess. Da man bei Planung nicht alles haben kann, ist sie ohne politische Zielsetzungen und Entscheidungen nicht denkbar. Ein fertiger Plan "ergibt" sich nicht automatisch aus der Berücksichtigung aller Interessen und Anforderungen. Irgendwann ist der Punkt erreicht, wo gesagt werden muss: "So wird's gemacht".
Wer wird beteiligt und wer kontrolliert?
Daraus folgt, dass bei Planungen für die Allgemeinheit Entscheidungs- und Kontrollvorgänge besonders wichtig sind. Denn die Entscheidungen darüber, wie es letztlich gemacht wird, können selbst Fachleute mit einem noch so raffinierten Planungsinstrumentarium nicht alleine treffen.
Planung ist meist das Aufgabenfeld der Exekutive - der Regierung bzw. des Magistrats. Insofern unterliegt sie der Kontrolle der gewählten politischen Vertreterinnen und Vertreter in den Parlamenten. In vielen Fällen entscheiden die gewählten Vertreterinnen und Vertreter jedoch auch unmittelbar über die Planungen - man denke nur an die kommunalen Satzungen oder an den Haushaltsplan auf Landes- und Bundesebene. Eine wichtige Kontrollfunktion hat auch die Presse. Es dient nicht immer dem Gemeindewohl, wenn z. B. die Lokalzeitung alles gutheißt, was sich in einer Gemeinde tut.
Neben den politischen Gremien sind an Planung grundsätzlich immer sehr viele Behörden, Organisationen usw. - die so genannten "
Träger öffentlicher Belange" - beteiligt, soweit sie direkt oder indirekt von der jeweiligen Planung betroffen sind. Planungen dauern oft auch deshalb so lange, weil der Kreis der Beteiligten so groß ist. Bei Planungen, die keine direkten Auswirkungen auf Einzelne haben, müssen Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar beteiligt werden.
Eine gesetzlich vorgeschriebene und fest geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung findet bei Planungen statt, die Einzelne auch unmittelbar betreffen. In diesen Fällen haben sie das Recht, die Planungen durch Anregungen zu beeinflussen. Das ist vor allem der Fall bei Fachplanungen, die ein
Planfeststellungsverfahren durchlaufen und bei der
Bauleitplanung. Hierbei wird die Nutzung der Flächen und Grundstücke festgelegt.
PLANARTEN UND HIERARCHIE DER PLANUNGEN
Übergeordnete Planungen
Grundlage: Raumordnungsgesetz
Planart: Bund (Raumordnungsgrundsätze des Bundes)
Ziele: Leitvorstellung ist die nachhaltige Raumentwicklung
Grundlage: Landesplanungsgesetz
Planart: Land Hessen (Landesentwicklungsplan), Träger der Regionalplanung (Regionalpläne Nordhessen, Mittelhessen, Südhessen)
Ziele: Räumliche Entwicklung des Landes auf der Grundlage der Raumordnungsgrundsätze des Bundes. Die Regionalpläne legen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung der Planungsregion unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans fest.
BauleitplanungGrundlage: Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung
Planart: Gemeinde (vorbereitender Bauleitplan , Flächennutzungsplan, verbindliche Bauleitplanung, Bebauungsplan)
Ziele: Regelung der Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde mit dem Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
Grundlage: Hessische Bauordnung
Planart: Bauherr (Bauplan für ein Gebäude)