Maß der baulichen Nutzung
In der Baunutzungsverordnung ist angegeben, wie groß das Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebieten höchstens sein darf. Es finden sich dort Angaben zu:
- dem höchstens zulässigen Verhältnis der Geschossflächen zur gesamten Grundstücksfläche = GFZ oder Geschossflächenzahl,
- dem Anteil der Grundstücksfläche, der höchstens bebaut werden darf = GRZ oder Grundflächenzahl, die ermittelt wird, indem die höchstens überbaubaren Teile des Grundstücks zur gesamten Grundstücksfläche ins Verhältnis gesetzt werden.
In allgemeinen Wohngebieten liegt die zulässige
GRZ bei max.
0,4. Das heißt, dass 40 Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Und die
GFZ macht eine recht langsame Steigerung mit. Sie darf in diesem Fall bei max.
1,2 liegen.
Diese Obergrenzen können allerdings überschritten werden, wenn es dafür besondere städtebauliche Gründe gibt und wenn die Überschreitungen ausgeglichen sind bzw. durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden. Es muss eben sichergestellt sein, dass keine Missstände entstehen werden. Wo das Wohnen nicht im Mittelpunkt steht, werden auch die Ausnutzungsmöglichkeiten größer. Das betrifft insbesondere die Kerngebiete, also die Brennpunkte des städtischen Lebens, so wie Gewerbe- und Industriegebiete.
ÜBERSICHT MASSE DER BAULICHEN NUTZUNGBaugebiet: in Kleinsiedlungsgebieten (WS)
GRZ: 0,2
GFZ: 0,4
Baugebiet: in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten
GRZ: 0,4
GFZ: 1,2
Baugebiet: in besonderen Wohngebieten (WB)
GRZ: 0,6
GFZ: 1,6
Baugebiet: in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI)
GRZ: 0,6
GFZ: 1,2
Baugebiet: in Kerngebieten (MK)
GRZ: 1,0
GFZ: 3,0
Baugebiet: in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI), sonstigen Sondergebieten (SO)
GRZ: 0,8
GFZ: 2,4