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Glossar "Bauen"

Glossar "Bauen"

Begriffe des Makler- und Bauträgerrechts


Bauherr bzw. Bauträger
Bauherr ist der Herr des gesamten Baugeschehens. Er wird bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens im Außenverhältnis zu Dritten im eigenen Namen tätig oder lässt Bevollmächtigte in seinem Namen tätig werden. Er übt einen bestimmenden Einfluss auf die Planung und den Ablauf des gesamten Bauvorhabens aus und ist der Verantwortliche für das gesamte Baugeschehen, insbesondere auch gegenüber den Bauaufsichtsbehörden. Alle den Bau betreffenden Verträge werden von ihm oder für ihn abgeschlossen. Die Rechte aus den Verträgen stehen ihm zu, die Pflichten aus den Verträgen hat er zu erfüllen. Er ist in der Regel auch der Eigentümer des Baugrundstücks oder zum Bau auf einem fremden Grundstück dinglich berechtigt (z. B Erbbauberechtigter).
 

General(bau)unternehmer
Er ist selbständiger Gewerbetreiber, den der Auftraggeber (Bauherr) mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt. Der Generalbauunternehmer erbringt einen Teil der Bauleistungen selbst und lässt den Rest von Subunternehmern ausführen.
 

Generalübernehmer
Der Generalübernehmer ist selbständiger Gewerbetreibender, den der Auftraggeber (Bauherr) mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt hat. Im Unterschied zum Generalbauunternehmer erbringt er jedoch keine Bauleistungen selbst. Er schließt die Verträge mit den Subunternehmern im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab und nicht im Namen des Auftraggebers.
 

Baubetreuer
Der Baubetreuer wird im Außenverhältnis zu Dritten nur im Namen des Bauherren oder im Innenverhältnis auf Rechnung desjenigen tätig, dessen Geschäft das Bauvorhaben ist. Seine Tätigkeit besteht in der wirtschaftlichen Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens auf einem in der Regel dem Betreuten gehörenden Grundstück. Er beschafft z. B. das Grundstück im Namen und für Rechnung des Betreuten, ferner die Baufinanzierungsmittel. Er ruft die Mittel ab, disponiert das Baukonto oder kalkuliert Miet- oder Kaufpreis. Er ist jedoch nicht mit der Planung oder der Überwachung der Ausführung der Bauaufträge befasst. Dies fällt in den Leistungsbereich des Architekten.

(Quelle: IHK Offenbach)