Arbeitsaufnahme in Deutschland
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. Alle übrigen Staatsangehörigen müssen vor der Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum beantragen (siehe auch weitere Informationen unter Einreisebestimmungen für Deutschland, Visa).
Aufgrund des von der Bundesregierung im Jahre 1973 beschlossenen Anwerbestopps und vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit wird der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern durch eine Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) limitiert. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist grundsätzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Nähere Hinweise hierzu finden sich auf den Internet-Seiten der
Bundesagentur für Arbeit.
Aufgrund von Übergangsfristen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen Staatsangehörige der folgenden EU-Mitgliedsstaaten auch nach dem EU-Beitritt der Arbeitsgenehmigungspflicht: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn. Die erforderliche "Arbeitsgenehmigung-EU" ist direkt bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.
Agentur für Arbeit
Domstr. 68, Haus B, Zimmer 701
63065 Offenbach am Main
Tel.: 069/ 8 29 97-665
offenbach@arbeitsagentur.de
Persönliche Antragsabgabe nach vorheriger telefonischer Terminabsprache.
Arbeitsvermittlungsstellen:Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) betreut das internationale Beratungs- und Vermittlungsgeschäft der Bundesagentur für Arbeit. Sie hat weltweit Kooperationspartner und ist langjähriger Partner verschiedener Netzwerke im EU-Arbeitsmarkt.
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV)
Besucheradresse
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel: 0228 713-1313
Fax: 0228 713-2701111
EURES
Der EURopean Employment Service (EURES) unterstützt die Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt durch Informations-, Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. EURES ist ein Kooperationsnetz, dem die Europäische Kommission sowie die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)und der Schweiz angehören. EURES-Beraterinnen und -Berater in den nationalen Arbeitsverwaltungen informieren Ratsuchende über die Vermittlungsmöglichkeiten sowie über Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland. Sie haben Zugriff auf Stellenangebote und arbeiten eng mit ihren Ansprechpartnern in Deutschland zusammen.
Private Arbeitsvermittlung innerhalb und außerhalb Europas
Die private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. So darf die Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. Nähere Hinweise zur privaten Arbeitsvermittlung auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
(Textquelle: Auswärtiges Amt.de)