Allgemeines zu Naturdenkmalen
Naturdenkmale sind laut Hessischem Naturschutzgesetz Einzelgeschöpfe der Natur, deren besonderen Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist (häufig handelt es sich dabei um bemerkenswerte Bäume). Aber auch flächenhafte Biotope können als Naturdenkmal ausgewiesen werden, wenn es sich bei ihnen um Besonderheiten handelt oder sie durch besonders schöne Ausprägung auffallen: Magerrasen, Binnendünen, aufgelassene Steinbrüche, Moore, Seggenriede, Teiche und andere kleine Feuchtbiotope.
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgaben näherer Bestimmung verboten. Naturdenkmale werden durch Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörde (Kreis Offenbach) ausgewiesen.
Mehr Informationen erhalten Sie beim:
Kreis Offenbach
Fachdienst Umwelt/ Untere Naturschutzbehörde
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach
Tel.: 06074/ 81 80-4106, -4107
Fax: 06074/ 81 80-4910